Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ChipMonkeys Aydin & Hamal GbR, Im Weiher 1, 51645 Gummersbach (nachfolgend „wir“)
Stand: 11. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für Aufträge über Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und deren Teilen, insbesondere Wartung, Diagnose, Reparatur, Software-Optimierung, Codierung, Reinigung, Nachrüstung und Autoglas, sowie für Kostenvoranschläge und Angebote.

(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für Unternehmer gelten, sind als solche bezeichnet.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

§ 2 Termine und Auftrag

(1) Termine, die per WhatsApp, Telefon oder E-Mail vereinbart werden, sind Reservierungen. Der Auftraggeber kann sie jederzeit kostenfrei absagen; wir bitten um Absage möglichst bis 24 Stunden vor dem Termin.

(2) Der Auftrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber ihn bei der Fahrzeugannahme in unserem Betrieb unterschreibt. Im Auftrag werden die auszuführenden Arbeiten, der Preis oder Preisrahmen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin festgehalten. Der Auftraggeber erhält eine Kopie in Papier- oder Textform.

(3) Der Auftrag berechtigt uns zu Probe- und Überführungsfahrten, soweit sie für die Ausführung oder Kontrolle der Arbeiten erforderlich sind.

(4) Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass zusätzliche Arbeiten nötig sind, führen wir sie nur nach Zustimmung des Auftraggebers aus. Die Zustimmung holen wir telefonisch oder per WhatsApp ein und dokumentieren sie.

(5) Kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher ausnahmsweise ausschließlich über Telefon, E-Mail oder Messenger zustande, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. In diesem Fall übermitteln wir die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss.

§ 3 Preise, Angebote und Kostenvoranschläge

(1) Gegenüber Verbrauchern nennen wir Endpreise einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Auf Wunsch erstellen wir einen schriftlichen Kostenvoranschlag, in dem Arbeiten und Teile einzeln mit Preisen aufgeführt sind. An Angebote und Kostenvoranschläge, auch für Software-Optimierungen und Nachrüstungen, sind wir 14 Tage nach Abgabe gebunden.

(3) Der Kostenvoranschlag ist kostenlos, sofern nicht vorher ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, zum Beispiel für eine aufwendige Fehlersuche.

(4) Zeichnet sich ab, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, informieren wir den Auftraggeber vorher und führen die Arbeiten nur mit seiner Zustimmung fort.

(5) Diagnose und Fehlersuche werden nach Aufwand berechnet, wenn dies vereinbart ist. Das Ergebnis teilen wir dem Auftraggeber mit, bevor weitere Arbeiten beginnen.

§ 4 Fertigstellung

(1) Ein Fertigstellungstermin ist nur verbindlich, wenn wir ihn ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Ändert oder erweitert sich der Auftrag, nennen wir einen neuen Termin.

(2) Verzögert sich die Fertigstellung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, etwa verspätete Teilelieferungen oder höhere Gewalt, verschiebt sich der Termin entsprechend. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich.

§ 5 Abnahme und Abholung

(1) Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht innerhalb einer Woche nach Fertigmeldung ab, können wir ein Standgeld von 10 Euro je angefangenem Tag berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Zahlung

(1) Die Vergütung ist bei Abnahme und Aushändigung der Rechnung fällig. Zahlung ist bar, mit Karte oder per Überweisung vor Abholung möglich.

(2) Für Teile, die wir eigens für das Fahrzeug bestellen, etwa Multimedia-Geräte, Scheiben oder Sternenhimmel-Sets, können wir eine Anzahlung bis zur Höhe des Teilepreises verlangen.

(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

§ 7 Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt und Altteile

(1) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns ein Werkunternehmerpfandrecht an dem in unseren Besitz gelangten Fahrzeug zu (§ 647 BGB).

(2) Eingebaute Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeugs geworden sind.

(3) Ausgebaute Altteile händigen wir auf Wunsch aus, wenn der Auftraggeber dies bei Auftragserteilung verlangt. Andernfalls entsorgen wir sie fachgerecht, sofern sie nicht als Nachweis gegenüber einer Versicherung aufbewahrt werden müssen.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Verbrauchern stehen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Die Verjährung richtet sich nach dem Gesetz und beträgt bei Arbeiten an Fahrzeugen zwei Jahre ab Abnahme.

(2) Nur für Unternehmer: Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 1 und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(3) Mängel sollen uns möglichst bald nach ihrer Entdeckung mitgeteilt werden. Zunächst haben wir Gelegenheit zur Nacherfüllung. Bleibt das Fahrzeug wegen eines Mangels mehr als 50 km von unserem Betrieb entfernt liegen, kann der Auftraggeber nach Absprache mit uns eine andere Fachwerkstatt mit der Beseitigung beauftragen.

(4) Kein Mangel unserer Leistung sind insbesondere gewöhnlicher Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder durch Eingriffe Dritter sowie Veränderungen durch spätere Software-Updates des Herstellers.

(5) Stellt der Auftraggeber Teile selbst bei, beziehen sich unsere Mängelrechte nur auf den Einbau, nicht auf die Teile selbst.

§ 9 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Diese Regeln gelten auch für Schäden am Fahrzeug, während es sich in unserer Obhut befindet. Wertgegenstände sollen vor der Übergabe aus dem Fahrzeug genommen werden.

(4) Vor Arbeiten an Multimedia- und Infotainmentsystemen sollte der Auftraggeber persönliche Daten wie Kontakte und Navigationsziele sichern. Durch die Arbeiten können Einstellungen auf Werkszustand zurückgesetzt werden.

§ 10 Software-Optimierung, Getriebe-Optimierung und Codierungen

(1) Leistungs- und Drehmomentangaben auf unserer Website und im Konfigurator sind Richtwerte für die jeweilige Motorisierung und keine vereinbarte Beschaffenheit. Erreichbare Werte hängen von Zustand, Softwarestand und Bauteiltoleranzen des einzelnen Fahrzeugs ab. Ein bestimmter Messwert ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(2) Vor der Optimierung prüfen wir Fehlerspeicher und technischen Zustand. Ist das Fahrzeug dafür nicht geeignet, können wir die Optimierung ablehnen; der Aufwand für die Prüfung wird nur berechnet, wenn dies vorher vereinbart wurde.

(3) Die Originalsoftware sichern wir vor jeder Änderung und bewahren sie mindestens fünf Jahre auf. Eine Rückrüstung führen wir auf Wunsch zum jeweils gültigen Preis durch.

(4) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis:

  • Eine Leistungssteigerung verändert das Fahrzeug. Die Betriebserlaubnis kann erlöschen, wenn die Änderung nicht durch eine Prüforganisation abgenommen und eingetragen wird. Abnahme und Eintragung bieten wir nicht an. Dafür ist allein der Halter verantwortlich.
  • Die Kfz-Versicherung ist über die Änderung zu informieren.
  • Herstellergarantie und Kulanz können für betroffene Bauteile entfallen.
  • Software-Updates in einer anderen Werkstatt können die Optimierung überschreiben.
  • Höheres Drehmoment kann den Verschleiß von Kupplung, Getriebe und Antriebsstrang erhöhen. Das ist kein Mangel unserer Leistung, wenn die Abstimmung fachgerecht ausgeführt wurde.

(5) Eingriffe in Systeme zur Abgasreinigung oder Abgasüberwachung, insbesondere Abgasrückführung (AGR), Dieselpartikelfilter (DPF), SCR-System (AdBlue) oder deren Überwachung, nehmen wir nur an Fahrzeugen vor, die danach nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland oder der Europäischen Union teilnehmen, nämlich

  • an Fahrzeugen, die endgültig in einen Staat außerhalb der Europäischen Union ausgeführt werden, oder
  • an Fahrzeugen, die ausschließlich im Motorsport auf abgesperrten, nicht öffentlichen Strecken eingesetzt werden.

An Fahrzeugen, die weiter im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden sollen, führen wir solche Eingriffe nicht durch.

(6) Vor einem Eingriff nach Absatz 5 bestätigt der Auftraggeber schriftlich den Verwendungszweck und dass ihm Folgendes bekannt ist:

  • Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt (§ 19 Abs. 2 StVZO). Das Fahrzeug darf danach nicht mehr auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden.
  • Das Fahrzeug besteht keine Hauptuntersuchung und keine Abgasuntersuchung mehr. Versicherungsschutz, Herstellergarantie und Gewährleistungsansprüche gegenüber Dritten können entfallen.
  • Für Außerbetriebsetzung, Ausfuhr, Zoll, Kraftfahrzeugsteuer und die Einhaltung der Vorschriften im Bestimmungsland oder am Einsatzort ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
  • Nach dem Eingriff wird das Fahrzeug nur per Anhänger oder Transporter abgeholt und befördert, nicht auf eigener Achse über öffentliche Straßen.

(7) Wir können Nachweise über den Verwendungszweck verlangen, etwa eine Bescheinigung über die Außerbetriebsetzung, Ausfuhr- oder Zollpapiere oder einen Fahrzeugpass eines Motorsportverbands. Bestehen Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug weiter im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden soll, lehnen wir den Auftrag ab oder brechen ihn ab. Bis dahin erbrachte Leistungen werden berechnet.

§ 11 Carbon Cleaning

(1) Geschuldet ist die Reinigung des Motors mit unserem Wasserstoffverfahren nach den Vorgaben des Geräteherstellers. Ein bestimmtes Ergebnis wie eine Senkung des Verbrauchs oder eine Steigerung der Leistung ist nur geschuldet, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Der Auftraggeber teilt uns bekannte Mängel am Motor vorher mit. Bestehende Schäden, etwa an Turbolader, Einspritzung oder Ventilen, kann die Reinigung nicht beheben.

§ 12 Nachrüstungen

(1) Bei Nachrüstungen wie Apple CarPlay, Android Auto, Rückfahrkameras, Ambientebeleuchtung oder Sternenhimmel prüfen wir die Kompatibilität vorab. Einzelne Funktionen können von Fahrzeug, Softwarestand und Smartphone abhängen und sich durch spätere Updates der Hersteller ändern.

(2) Für einen Sternenhimmel wird der Dachhimmel durchbohrt. Ein Rückbau ohne sichtbare Spuren ist dann nicht möglich.

(3) Eingriffe in die Fahrzeugelektrik können die Herstellergarantie für betroffene Bauteile berühren.

§ 13 Autoglas und Abrechnung mit Versicherungen

(1) Vertragspartner und zur Zahlung verpflichtet ist der Auftraggeber, auch wenn eine Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernimmt.

(2) Der Auftraggeber kann seine Ansprüche gegen die Versicherung in einer gesonderten Erklärung an uns abtreten. Zahlt die Versicherung nicht oder nicht vollständig, etwa wegen Selbstbeteiligung, fehlender Deckung oder einer Werkstattbindung, schuldet der Auftraggeber den offenen Betrag. Die Selbstbeteiligung ist bei Abholung fällig.

(3) Angaben von uns zur Kostenübernahme sind unverbindlich, bis die Versicherung sie bestätigt hat.

(4) Nach dem Tausch einer Frontscheibe mit Kamera müssen Fahrerassistenzsysteme nach Herstellervorgabe kalibriert werden. Die Kalibrierung ist eine eigene Leistung. Das Fahrzeug darf erst nach der von uns genannten Aushärtezeit gefahren werden.

(5) Bei einer Steinschlagreparatur kann sich der Schaden trotz fachgerechter Ausführung später ausbreiten. Dann ist ein Scheibentausch nötig.

§ 14 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten findet der Auftraggeber in unserer Datenschutzerklärung.

§ 15 Streitbeilegung

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Gummersbach.

(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.